Die Schwiegereltern haben die Immobilie ihres Kindes und dessen Ehegatten mit einer Zuwendung finanziert. Nach der Trennung des Paares stellen sie Rückforderungsansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Diese können nicht allein mit der Begründung verneint werden, das eigene Kind sei Miteigentümer der Immobilie und bewohne sie seit der Trennung.
Auch ein Wertverlust der Immobilie besagt nichts darüber, inwieweit noch eine messbare Vermögensmehrung bei dem Schwiegerkind vorhanden ist (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958). Wegen Leistungen, die Schwiegereltern nach der Scheidung ihres eigenen Kindes und in dessen Interesse auf eine Gesamtschuld der Ehegatten erbracht haben, kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen das Schwiegerkind grundsätzlich nicht in Betracht. Az XII ZR 149/09, Urteil vom 20.07.2011