Begehrt ein Samenspender die Feststellung seiner Vaterschaft für einen Embryo, der im Ausland extrakorporal aufbewahrt wird, so bestimmt sich das anzuwendende Recht allein entsprechend Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach dem Personalstatut des Samenspenders. Vor der Geburt des Kindes ist nach deutschem Recht eine Vaterschaftsfeststellung ebenso wenig möglich wie die Zuerkennung eines vergleichbaren rechtlichen Status. Az XII ZB 351/15, Beschluss vom 24.8.2016, BGH-Pressemitteilung