Ein Teil eines Versorgungsanrechts konnte im Ausgangsverfahren nicht öffentlich-rechtlich
ausgeglichen werden, weil der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB überschritten wurde. Das kann
keine Wertänderung im Sinne von § 51 Abs. 1 VersAusglG darstellen, die die Abänderung des bei der
Scheidung durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs begründet.
Bei der Anwendung
des § 51 VersAusglG ist zu beachten, dass nur nachträglich eingetretene Wertänderungen, nicht aber
Fehler der Ausgangsentscheidung eine Abänderung der Ursprungsentscheidung eröffnen können. Die
nachträglich eingetretene Wertänderung muss für sich genommen die Wesentlichkeitsgrenze
überschreiten.
Az XII ZB 213/14, Beschluss vom 27.1.2016