BGH: Versorgungsausgleichsrechtliches Abänderungsverfahren

8. Februar 2024

Das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist nur für rechtliche oder tatsächliche Veränderungen des Anrechts nach dem Ende der Ehezeit eröffnet und nicht für die Korrektur von möglichen Fehlern bei der
Az: XII ZB 197/23