EuGH: Vormundschaft gemäß Regelung der algerischen Kafala ist nicht mit Adoption gleichzuse

11. Juli 2019

Ein Minderjähriger, für den ein Unionsbürger nach der Regelung der algerischen Kafala die Vormundschaft übernommen hat, kann nicht als “Verwandter in gerader absteigender Linie” dieses Unionsbürgers angesehen werden. Der Mitgliedstaat, in dem der Unionsbürger wohnt, muss jedoch nach einer Würdigung die Einreise des Minderjährigen in sein Hoheitsgebiet und seinen Aufenthalt dort erleichtern. Die Richtlinie sieht zwei Wege vor, auf denen ein Kind, das kein Unionsbürger ist, in Begleitung von Personen, mit denen ein “Familienleben” besteht, in einen Mitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten kann. Bei Verwandten in gerader absteigender Linie besteht dieses Recht auf Einreise und Aufenthalt praktisch automatisch, während bei anderen Familienangehörigen, denen der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger Unterhalt gewährt oder mit denen er in häuslicher Gemeinschaft lebt, für die Gewährung dieses Rechts zuvor eine Würdigung der Umstände erforderlich ist.

 

Az C-129/18                           Urteil vom 26.03.2019