Bei eingetragenen Lebenspartnern ist der Lohnsteuerabzug vorläufig wie bei Ehegatten vorzunehmen. Auf den Lohnsteuerkarten der Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft war jeweils Steuerklasse I eingetragen. Sie beantragten beim Finanzamt die Eintragung der Steuerklassen III und V, um die Höhe des Lohnsteuerabzugs zu vermindern.
Diese Eintragungen sind nach der maßgeblichen Vorschrift des § 38b Einkommensteuergesetz nur bei verheirateten Arbeitnehmern möglich. Nach Ablehnung durch das Finanzamt beantragten die Lebenspartnerinnen vorläufigen Rechtsschutz. Das Finanzgericht verpflichtete das Finanzamt, vorläufig die beantragten Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten vorzunehmen. Es bejahte unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 (1 BvR 611/07, s.a. NL ) zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht und die Rechtsprechung anderer Finanzgerichte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung zwischen eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe. Ferner überwiege das besondere Interesse, nicht wegen der sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden, das fiskalische Interesse des Staates. Der Senat hat gegen seinen Beschluss die Beschwerde zum Bundesfinanzhof in München wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Az 1 V 113/11, Beschluss vom 13.2.2012, Pressemitteilung vom 20.02.2012