Gesetzliche Vertretungsmacht des Ehegatten

25. Januar 2017

Der Bundesrat hat einen Gesetzesentwurf für eine (beschränkte) gesetzliche Vertretungsmacht des Ehegatten in
den Bundestag eingebracht (BR-Drucksache 505/16). Das ganze nennt sich “Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der
Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in
Fürsorgeangelegenheiten”
Die wichtigste Neuerung ist ein neuer § 1358 BGB.

§ 1358 BGB (Entwurf)
Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten
(1) Soweit ein volljähriger Ehegatte auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung die nachgenannten Angelegenheiten nicht besorgen kann und weder einen entgegenstehenden
Willen geäußert noch eine andere Person zur Wahrnehmung dieser Angelegenheiten bevollmächtigt hat und kein
Betreuer bestellt ist, gilt sein volljähriger Ehegatte als bevollmächtigt,
1. für den anderen Ehegatten gemäß § 630d Absatz 1 Satz 2 in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in
Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder die Einwilligung zu versagen sowie ärztliche Aufklärungen
nach § 630e Absatz 4 entgegen zu nehmen,
2. für den anderen Ehegatten Willenserklärungen in Bezug auf ärztliche Behandlungsverträge, Krankenhausverträge
sowie sonstige Verträge abzugeben und entgegenzunehmen, die der medizinischen Versorgung, Pflege, Betreuung oder
Rehabilitation dienen, und dessen Rechte gegenüber den Erbringern solcher Leistungen wahrzunehmen,
3. über Maßnahmen nach § 1906 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 in Bezug auf den anderen Ehegatten zu
entscheiden und deren betreuungsgerichtliche Genehmigung einzuholen,
4. für den anderen Ehegatten Ansprüche, die diesem aus Anlass von Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder
damit einhergehender Hilfebedürftigkeit zustehen, geltend zu machen und im rechtlich zulässigen Rahmen an Erbringer
von medizinischen Leistungen, Pflege- oder Rehabilitationsleistungen abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen,
5. zur Wahrnehmung der Angelegenheiten nach Nummer 1 bis 4 die Post des anderen Ehegatten entgegenzunehmen und
zu öffnen.
Dies gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben (§ 1567 Absatz 1).
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatz 1 und zur Wahrnehmung der dort genannten Angelegenheiten sind
behandelnde Ärzte und andere Berufsgeheimnisträger von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Ehegatten entbunden.
Der Ehegatte kann unter denselben Voraussetzungen Krankenunterlagen einsehen und deren Herausgabe an Dritte
bewilligen sowie seinerseits behandelnde Ärzte und andere Berufsgeheimnisträger von ihrer Schweigepflicht im
Verhältnis zu Dritten entbinden.
(3) Erklärt der handelnde Ehegatte gegenüber dem behandelnden Arzt, der betroffenen Einrichtung, dem Empfänger der
Willenserklärung oder der für die Gewährung von Ansprüchen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zuständigen Stelle,
1. mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu sein,
2. nicht getrennt zu leben und
3. dass ihm weder das Vorliegen einer Vollmacht oder das Bestehen einer Betreuung noch ein entgegenstehender Wille
des anderen Ehegatten bekannt ist,
und legt er in den Fällen des Absatz 1 Nummer 2 und 4 zusätzlich ein ärztliches Zeugnisvor, das nicht älter als sechs
Monate ist und aus dem sich die Unfähigkeit des anderen Ehegatten zur Besorgung der Angelegenheiten nach Absatz 1
Satz 1 ergibt, so gelten die Voraussetzungen des Absatz 1 gegenüber der jeweiligen Person oder Stelle als erfüllt, es sei
denn, dass diese deren Fehlen kennt oder kennen muss. Der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bedarf es nicht, sofern
die jeweilige Person oder Stelle die Unfähigkeit des anderen Ehegatten zur Besorgung der Angelegenheiten nach Absatz 1
Satz 1 nach den ihr vorliegenden Informationen selbst beurteilen kann.
(4) §§ 1901a und 1901b sowie § 1904 Absatz 1 bis 4 gelten entsprechend. Übernimmt der Ehegatte die Besorgung der
Angelegenheiten nach Absatz 1, so findet im Übrigen auf das Verhältnis der Ehegatten, soweit diese nichts anderes
vereinbart haben, das Recht des Auftrags Anwendung.
Der Gesetzesentwurf regelt etwas, was viele für selbstverständlich halten. Viele denken, dass sich Ehegatten gegenseitig vertreten
können. Nach der geltenden Gesetzeslage stimmt das aber nicht. (Es gibt eine Ausnahme für Geschäfte zur Deckung des
Lebensbedarfs in § 1357 BGB, die hier aber keine Rolle spielt.)
Der Gesetzesentwurf liest sich auf den ersten Blick gut. Der Ehegatte erhält die notwendige Vertretungsmacht, um die medizinischen
Angelegenheiten zu regeln. Einen allgemeinen Zugriff auf das Vermögen des anderen Ehegatten gibt es nicht. Bestimmte besonders
wichtige medizinische Maßnahmen sind ausgenommen, insbesondere die Einwilligung oder Nichteinwilligung in schwere
(lebensgefährliche) Heileingriffe. Auch die Unterbringung des anderen Ehegatten soll wohl ausgeschlossen sein, aber das hätte
eindeutiger formuliert werden können. Möglich ist aber die Einwilligung in eine Freiheitsentziehung (z.B. Bettgitter), wenn der
Ehegatte sich nur vorübergehend in der Einrichtung aufhält.
Die Vertretungsmacht gilt nicht, wenn es eine Vollmacht oder eine Betreuung gibt. Es wird aber ein Rechtsschein geschaffen,
wonach die Erklärungen nach § 1358 Absatz 3 BGB-Entwurf genügen, damit sich das Gegenüber auf die gesetzliche
Vertretungsmacht verlassen kann. Es soll möglich sein, einen Widerspruch gegen die Vertretungsmacht ins Vorsorgeregister
einzutragen. Den Rechtsschein zerstört das aber nicht.
Falls dieser Entwurf Gesetz wird, wird damit ein weiteres Problem gelöst. Es wird immer wieder gestritten, ob einer
Vorsorgevollmacht ein Auftrag oder ein Gefälligkeitsverhältnis zugrunde liegt. Der Entwurf ordnet die Geltung von Auftragsrecht
an. Das wird dann wohl auch allgemein gelten müssen.