Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn bei einer Kreuzchenvollmacht die Punkte “Vertretung gegenüber
Gerichten” und “Eingehen von Verbindlichkeiten” fehlen bzw. mit nein angekreuzt werden (BGH, Beschluss vom
01.04.2015 – XII ZB 29/15).
Der Betroffene hatte seiner Ehefrau eine Vorsorgevollmacht auf einem Formular erteilt, bei dem verschiedene Punkte mit ja oder
mit nein angekreuzt werden können. Das Muster sah einen Punkt vor, wonach die Bevollmächtigte für den Betroffenen
Verbindlichkeiten eingehen darf. Bei diesem Punkt wurde weder “ja”, noch “nein” angekreuzt.
Bei dem weiteren Punkt, wonach die
Bevollmächtigte den Betroffenen vor Gericht vertreten darf, hatte der Betroffene “nein” angekreuzt. Das Amtsgericht ordnete
zunächst eine volle Betreuung an. Auf die Beschwerde der Betreuungsbehörde beschränkte das Amtsgericht die Betreuung auf die
Eingehung von Verbindlichkeiten und die Vertretung gegenüber Gerichten sowie Prozesshandlungen aller Art. Die dagegen
gerichtete Beschwerde wies das Landgericht zurück. Der Bundesgerichtshof musste den Fall in der Rechtsbeschwerde in Ordnung
bringen. Er hob die Betreuung auf.
Nach § 1896 Absatz 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Wenn es eine Vorsorgevollmacht
gibt, ist ein Betreuer nicht erforderlich. Nun hatte der Betroffene dummerweise die zwei genannten Punkte ausgelassen. Das führt
aber trotzdem nicht dazu, dass ein Betreuer für diese Punkte bestellt werden darf. Es standt weder ein Prozess an, noch sollten für
den Betroffenen größere Verbindlichkeiten aufgenommen werden.
Der Fall zeigt eindrucksvoll, welche Gefahren in Vollmachtsmustern liegen, bei denen man immer einzelne Punkte ankreuzen muss.
Es entsteht der Eindruck, dass der Vollmachtgeber eine Wahl hat. Tatsächlich führt es zu einer Betreuung oder jedenfalls zu
Problemen mir dem Betreuungsgericht, wenn der Vollmachtgeber Felder offen lässt oder sogar “nein” ankreuzt. Zudem fehlt bei den
Kreuzchenvollmachten nach meiner Erfahrung immer die Ausgestaltung des Innenverhältnisses. Wer sich die damit verbundenen
Risiken nicht antun will, kann einen VorsorgeAnwalt mit der Gestaltung seiner Vorsorgeregelungen beauftragen.