Die Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts kann grundsätzlich dem Wohle des Kindes dienen. Wenn jedoch beide Elternteile gegen den jeweils anderen so große Vorbehalte haben, dass ein vertrauensvolles Zusammenwirken im Interesse des Kindes ausgeschlossen ist, dann verbietet es sich, das Sorgerecht zu Gunsten des nichtehelichen Vaters ohne Zustimmung der Mutter anzuordnen. Az 10 UF 45/12, Beschluss vom 26.6.2012