Wenn Beratungshilfe für die Angelegenheiten „Unterhalt, Scheidung oder Personensorge“ gewährt wird, ist für die Frage, ob „dieselbe Angelegenheit“ vorliegt, zwischen der Scheidung und den zugehörigen Folgesachen sowie den Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung zu differenzieren. Insgesamt sind vier Komplexe zu bilden, nämlich 1. Scheidung als solche, 2. Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
3. Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat und 4. Finanzielle Auswirkung von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung). Az 2 W 141/11, Beschluss vom 14.7.2011