Haben die Kindeseltern die Fortführung eines Wechselmodells vereinbart, nach dem die Kinder sich wöchentlich abwechselnd in ihren Haushalten aufhalten sollten und zwar beginnend mit der 2. Kalenderwoche bei der Kindesmutter und mit anschließendem Wechsel jeweils montags nach der Kita bzw. der Schule durch Abholung des dann betreuenden Elternteils, bestehen keine Zweifel an der Vollstreckbarkeit dieser Regelung. Vielmehr war
jeder Elternteil zur entsprechenden Herausgabe verpflichtet, indem er die Abholung durch den anderen am entsprechenden Montag zulässt. Ebenso ist er dazu verpflichtet, sich in der dem anderen Elternteil zugewiesenen Betreuungszeit jeglicher Einflussnahme auf die Kinder wie auch des Umgangs mit diesen zu enthalten.
Az 10 UF 10/20 Beschluss vom 31.01.2020 (vgl. oben, Az 10 UF 16/20)