Ein Versorgungsträger wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen einen Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten beider Ehegatten nach § 18 Abs. 1 VersAusglG. Er ist dann beschwerdebefugt, wenn er das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift – Gleichartigkeit und geringfügige Ausgleichswertdifferenz der gegenüberzustellenden Anrechte – rügt. Az 10 UF 256/11, Beschluss vom 15.11.2011