OLG Frankfurt a.M.: Faxübermittlung durch Rechtsanwalt wahrt keine Fristen

5. September 2022

Per Fax eingereichte Schriftsätze wahren keine Fristen mehr. Denn seit dem 1.1.2022 müssen
Anwältinnen und Anwälte ihre Anträge und Schreiben an die Gerichte elektronisch
übermitteln (§ 130 d ZPO). Dies gilt unabhängig davon, ob für das Verfahren Anwaltszwang
herrscht oder nicht. Die per Fax eingereichte sofortige Beschwerde eines mit einem
Zwangsgeld belegten Schuldners ist unzulässig. Die Einreichung als elektronisches
Dokument stellt eine Zulässigkeitsvoraussetzung dar. Dies gilt grundsätzlich für alle
anwaltlichen Anträge und Erklärungen und damit auch im Zwangsvollstreckungsverfahren


Az 26 W 4/22 Beschluss vom 27.7.2022