Während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschenkte Gegenstände und
Geldbeträge können bei grobem Undank zurückgefordert werden. Die dafür erforderliche
Verfehlung von gewisser Schwere und eine die Dankbarkeit vermissende Gesinnung konnte
nach der Trennung eines im gehobenen Lebensstil lebenden Paares nicht festgestellt werden.
Die Ausgleichsansprüche des Mannes u.a. im Zusammenhang mit Kreditkartenabhebungen
über die überlassene Zweitkarte (ca. 100.000 Euro) und übergebene Diamant-Ohrringe wurde
zurückgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Az 17 U 125/21 Urteil vom 12.10.2022