OLG Frankfurt a.M.: Keine einstweilige Anordnung ohne entsprechenden Antrag bei Streit der Kindeseltern über Aufenthaltsbestimmungsrecht

29. November 2022

Streiten sich die Eltern eines minderjährigen Kindes über das Aufenthalts bestimmungs recht,
so kann das Gericht nicht von Amts wegen eine einstweilige Anordnung erlassen. Das
Verfahren nach § 1671 BGB ist ein reines Antragsverfahren, so dass für eine einstweilige
Anordnung ein entsprechender Antrag eines Elternteils vorliegen muss.
Gemäß § 51 Abs. 1 FamFG ist ein Antrag erforderlich, sofern das Hauptsacheverfahren nur auf
Antrag eingeleitet werden kann.
Von Amts wegen kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn eine
Kindeswohlgefährdung vorliegt, eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zu
erlassen ist oder sonstige Maßnahmen nach § 1666 BGB zu treffen sind.


Az 6 UF 148/22 Beschluss vom 2.9.2022