Die Satzungsregelung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (§ 44 Abs. 3) über die interne Teilung mit einem Tarifwechsel von der Pflichtversicherung in die freiwillige Versicherung ist wegen Verstoßes gegen das Gebot der gleichwertigen Teilhabe (§ 11 Abs. 1 VersAusglG) nichtig. Die Nichtigkeit von § 44 Abs. 3 der Satzung der EZVK hat zur Folge, dass das Anrecht des Ausgleichspflichtigen bei der EZVK intern im Tarif für Pflichtversicherte geteilt werden muss. Hier war im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens über den Ausgleich von Anrechten aus Zusatzversorgungskassen zu entscheiden. Der Ehemann hatte Ansprüche bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK) erworben, die Ehefrau Ansprüche in der Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes. Die Entscheidung hat Bedeutung für die rund 700.000 Versicherten der EZVK.
Az 6 UF 238/17 Beschluss vom 02.07.2019 OLG-Pressemitteilung