Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt weder voraus, dass die Ehepartner vor der Trennung zusammen gelebt haben, noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen bzw. zu einer inhaltlichen Lebensgemeinschaft gekommen ist. Eine nur formell bestehende Ehe mit modifizierten bzw. verminderten als den gesetzlichen Rechten gibt es nicht. Der Unterhaltsanspruch darf kraft Gesetzes nicht durch eine Vereinbarung beschränkt werden, deshalb kann er auch nicht durch ein Verhalten der Beteiligten für die Zukunft eingeschränkt werden.
Az 4 UF 123/19 Beschluss vom 12.07.2019 OLG-Pressemitteilung vom 13.08.2019