OLG Hamm: Aufklärungspflicht beim Zugewinnausgleich

6. September 2016

Beide Ehegatten nahmen in einem aus Anlass ihrer Scheidung durchgeführten Zugewinnausgleichsverfahren zunächst irrtümlich an, dass ein von ihnen auf einem Erbbaugrundstück gemeinsam errichtetes Haus in ihrem hälftigen Miteigentum steht. Wenn der tatsächlich allein erbbauberechtigte Ehegatten während des Verfahrens von diesem Irrtum erfährt, kann er den anderen über die Tatsache seines Alleineigentums aufzuklären haben. Im vorliegenden Fall hat ein Ehegatte einen Prozessvergleich wegen arglistiger Täuschung über Tatsachen durch Unterlassen angefochten. Az 3 UF 47/15 Beschluss vom 17.06.2016