Ein Ehegatte hat als Versicherungsnehmer eine private Rentenlebensversicherung auf das Leben seines Kindes als versicherte Person abgeschlossen. Diese Versicherung unterfällt nicht dem Versorgungsausgleich, wenn die versicherte Person für den Erlebensfall bezugsberechtigt sein soll und der vertragliche Rentenbeginn auf das Renteneintrittsalter des versicherten Kindes abstellt. Das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers und dessen Bezugsrecht im Todesfall unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich, weil es in beiden Fällen nicht zu einer Rentenzahlung, sondern nur zu
einer einmaligen Kapitalzahlung kommt. Az 5 UF 17/16, Beschluss vom 1.9.2016.