OLG Hamm: Prüfung der Verfahrenskostenhilfebedürftigkeit – Leistungen zum Kindesunterhalt auch mit Erziehungskostenanteil bleiben außer Betracht

21. Februar 2019

Bei der Prüfung der Verfahrenskostenhilfebedürftigkeit nach § 115 ZPO haben Leistungen, die gemäß § 39 I 2 SGB VIII zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen (“Pflegegelde”) bezogen werden, auch mit dem Erziehungskostenanteil außer Betracht zu blieben. Hier sind es Leistungen, die für die Pflege und erziehung der ersten beiden Kinder gezahlt werden.
Aufgrund der Anlehnung des Einkommensbegriffs in § 115 ZPO an denjenigen des Sozialhilferechts kommt eine Anwendung des im untehaltsrecht geltenden Grundsatze, dass der Erziehungskostenanteil des Pflegegeld nach § 39 SGB VIII als Einkommen zu berwerten ist, nicht in Betracht.

Az 2 WF 109/18                                            Beschluss vom 28.11.2018