Die Pflicht eines Erziehungsberechtigten, sein Kind zu einem gerichtlichen Anhörungstermin gemäß § 159 FamFG zu bringen, ist mit Zwangsmitteln gemäß § 35 FamFG durchzusetzen. Im vorliegenden Fall wurde eine Zwangshaft von drei Tagen festgesetzt, falls der Vater seiner Pflicht, das Kind zur Anhörung zu bringen, nach wie vor nicht nachkomme. |
Az 1 UF 39/23 Beschluss vom 30.5.2023 |