OLG Jena: Versorgungsausgleich – Festsetzung eines Verfahrenswertes

15. Dezember 2015

Die Eheleute wurden nach nur knapp zweieinhalbjähriger Ehe 2003 geschieden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt. Das Amtsgericht setzte den Versorgungsausgleich aus. Erst im März 2010 nahm das Gericht das abgetrennte Verfahren gemäß § 50 VAStrRefG nach neuem Recht wieder auf.

Nach § 48 Abs. 2 VersAusglG gilt für „ausgesetzte” Versorgungsausgleichsverfahren unabhängig davon, ob die Aussetzung vor oder nach dem 1. September 2009 erfolgt ist, nicht nur neues materielles Recht, sondern auch neues Verfahrensrecht. Wegen der Kürze der Ehezeit hat das Amtsgericht festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Deswegen war es auch der Auffassung, dass ein Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich nicht festzusetzen sei. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragsgegners. Die Beschwerde war begründet und führte zur Verfahrenswertfestsetzung durch das OLG. Az 1 WF 215/11, Urteil vom 24.5.2011, (bitte das Aktenzeichen in die Suchmaske eingeben, keine Direktverlinkung möglich)