Eine Einigungsgebühr nach Nr.1000 RVG-VV fällt auch dann an, wenn die Ehegatten nach Einholung der Auskünfte über die Versorgungsanrechte im Scheidungsverfahren wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten. Az WF 155/11, Beschluss vom 6.10.2011