Ein beigeordneter Rechtsanwalt kann im Verfahren auf Überprüfung der Verfahrenskostenhilfe nach Abschluss des Scheidungsverfahrens keine gesonderte Vergütung geltend machen. Denn auch die spätere Überprüfung zählt zum Verfahrenskostenhilfeverfahren. Einer Mitwirkung kann sich der Anwalt dabei nicht ohne Weiteres durch Mandatsniederlegung entziehen. Vielmehr bedarf es hierzu einer Entpflichtung nach § 48 Abs. 2 BRAO. Beschlüsse in diesem Verfahren über Widerruf oder Abänderung der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe sind daher auch im Überprüfungsverfahren dem bisherigen Verfahrensbevollmächtigten und nicht dem Beteiligten selbst zuzustellen.
Az 10 WF 973/18 Beschluss vom 27.08.2018