Wenn sich Eheleute bewusst für die Zeugung eines Kindes durch künstliche Fremdsamenübertragung entscheiden, ist die Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Geschlechtsakt mit dem Samenspender tatsächlich vollzogen worden sei.
Der Mann hatte behauptet, er sei zeugungsunfähig und das Kind durch eine Fremdbefruchtung gezeugt worden. Er habe nichts davon gewusst, dass seine Frau über das Internet einen Samenspender gesucht und gefunden habe. Er sei also nicht der Vater und nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
In der Beweisaufnahme stellte sich jedoch heraus, dass der Mann sehr wohl einer Fremdbefruchtung zugestimmt hatte. Und da er bei der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet war, sei er gemäß § 1592 Nr. 1 BGB sein Vater.
Die Anfechtung der Vaterschaft hat der Gesetzgeber in Fällen, in denen sich Eheleute bewusst für die Zeugung eines Kindes durch künstliche Fremdsamenübertragung entscheiden, ausgeschlossen. Die Eltern sollten ihre elterliche Verantwortung nicht einfach wieder aufheben lassen können.
Az 11 UF 179/13, Beschluss vom 30.6.2014, Pressemitteilung