Der Beschluss über die familiengerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs ist nicht deshalb nichtig, weil das Gericht das Kind zuvor nicht angehört hat. Solange der Billigungsbeschluss nicht nichtig ist, ist er für das erlassende Gericht im Grundsatz bindend. |
Beschl. v. 07.05.2024 (10 WF 50/24) |