Es gelten großzügige Maßstäbe, wenn bei der Volljährigenadoption der bisherige Familienname hinzugefügt werden soll. Dieselben Maßstäbe sind auch auf die Adoption eines Minderjährigen anzuwenden, der wenige Wochen nach dem Erlass des Annahmebeschlusses volljährig wird.
Az 6 UF 94/15, Beschluss vom 18.12.2015