BGH: Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs
Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der
Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB
verwirkt sein.
Es bloß zu unterlassen, den Unterhalt geltend zu machen oder die begonnene
Geltendmachung fortzusetzen, kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht
begründen.
Az XII ZB 133/17 Beschluss vom 31.01.2018