BGH: Fristversäumung wegen Erkrankung
Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt alle ihm dann
noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. Eine
schuldhafte Fristversäumung wird nur dann nicht angenommen, wenn infolge der
Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein
Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen
Az XII ZB 213/17 Beschluss vom 20.12.2017